Satzung der Dr. Carl und Ellen Klöss Stiftung

§ 1   Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Carl und Ellen Klöss Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Obertshausen.

§ 2   Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen vornehmlich im Gebiet der Stadt Obertshausen sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durch die Stadt Obertshausen und durch in Obertshausen ansässige, als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Verein auf dem Gebiet des Sports, der Kultur, der Stärkung der sozialen Kompetenz bis hin zur Gesundheitspflege und die Vermeidung der Abhängigkeit von jeglichen Formen der Sucht.

(3) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus darf der Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung jedoch bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise die Stifterin zu unterhalten, ihr Grab und das ihres verstorbenen Mannes zu pflegen und beider Andenken zu ehren.

(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.

§ 3   Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

§ 4   Erträge des Stiftungsvermögens / Zuwendungen

Die Mittel der Stiftung (Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen) dürfen nur zu Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 5   Stiftungsorgan

(1) Organe der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 6   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2, maximal 5 Personen.

Die beiden ersten Mitglieder des ersten Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren von der Stifterin bestellt. Der Vorstand ergänzt nach Genehmigung der Stiftung den Vorstand auf 5 Personen. Die ergänzten Vorstandsmitglieder werden für die erste Amtsperiode für die Dauer von zwei, drei und vier Jahren bestellt. Ab der zweiten Amtsperiode beträgt die Amtsdauer 5 Jahre, sodass sich die einzelnen Amtszeiten überlappen.

Die Ergänzung des Vorstands hat aus dem Bereich der Kommunalverwaltung der Stadt Obertshausen zu erfolgen und – seine Bereitschaft hierzu vorausgesetzt – den Bürgermeister der Stadt Obertshausen zu berücksichtigen. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Vorstands fort.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7   Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der verfügbaren Mittel
  • die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen hervorgehen
  • Fertigung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

§ 8   Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.

(2) Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

§ 9   Geschäftsführung

(1) Der Vorstand ist vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit folgendem Inhalt:

– Vermögensbericht mit Stand 01. Januar und Bestand 31.12.

– Erträge aus dem Stiftungsvermögen

– Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks

– eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens

– eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks

§ 10   Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 11   Satzungsänderung

(1) Der Vorstand beschließt über die Änderung der Satzung.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.

(3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 12   Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.

(2) Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw. die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 13   Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Obertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Frankfurt, den 20.08.2009

gez.                                                                            gez.

Dieter Beuthel                                                        Dr. Jürgen Blumenthal