Das Stifterehepaar Dr. Carl und Ellen Klöss haben die Stiftung mit dem erforderlichen Stiftungskapital ausgestattet, das es ermöglichen soll, den Zweck der Stiftung zu erfüllen. Unsere Stiftungssatzung gibt vor, dass die Stiftung der Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen dient. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durch die Stadt Obertshausen und durch in Obertshausen ansässige, als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Verein auf dem Gebiet des Sports, der Kultur, der Stärkung der sozialen Kompetenz bis hin zur Gesundheitspflege und die Vermeidung der Abhängigkeit von jeglichen Formen der Sucht.

Die Dr. Carl und Ellen Klöss Stiftung wird also in der Regel nicht selbst tätig, sondern unterstützt die Stadt Obertshausen oder Vereine und Organisationen finanziell bei ihrem sozialen Engagement für Kinder und Jugendliche.

Die Klöss Stiftung verwendet hierzu die Erträge des Stiftungskapitals, also Zinsen, Dividenden und andere Erträge, um ihren Aufgaben nachzukommen. Wir wollen nicht in Konkurrenz zu anderen sozialen Organisationen in Obertshausen treten, die auf Spenden angewiesen sind.

Selbstverständlich freuen wir uns jedoch, wenn Sie die Arbeit der Dr. Carl und Ellen Klöss Stiftung unterstützen wollen. Hierfür gibt es zwei Wege:

Spenden

Durch eine Spende an die Dr. Carl und Ellen Klöss Stiftung fördern Sie sofort und unmittelbar die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die Stiftung verwendet Geldspenden in voller Höhe für die genannten Stiftungszwecke.

Sie möchten unsere Arbeit und unser Engagement durch eine Spende unterstützen ?

Dies ist über die folgendes Spendenkonto der Stiftung möglich:

Verwendungszweck: Spende

Sparkasse Langen-Seligenstadt         IBAN: DE34 5065 2124 0003 1230 07     BIC: HELADEF1SLS

Hinweis: Bitte geben Sie bei der Überweisung unter dem „Verwendungszweck“ auch Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift an. Wir senden Ihnen eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung). Sie können Geldspenden an unsere Stiftung im Rahmen des § 10b des Einkommenssteuergesetzes bei Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Zustiftungen

Neben Spenden eröffnet unsere Stiftung auch die Möglichkeit der Zustiftung. Eine Zustiftung ist eine Zuwendung zum Vermögen der Stiftung. Diese wird nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet. Die Stiftung darf eine solche Zuwendung also nicht verbrauchen. Eine Zustiftung erhöht vielmehr das Stiftungskapital. Nur die Erträge des Stiftungsvermögens/-kapitals werden dann für gemeinnützige Zwecke verwendet. Zustiftungen sind erst ab einer bestimmten Höhe sinnvoll. Sollten Sie in Erwägung ziehen, Zustifter der Dr. Carl und Ellen Klöss Stiftung zu werden, nehmen Sie gerne direkten Kontakt zu uns auf, damit wir Sie hierzu beraten können.