Stiftungszweck der Dr. Carl und Ellen Klöss-Stiftung Obertshausen

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen vornehmlich im Gebiet der Stadt Obertshausen sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durch die Stadt Obertshausen und durch in Obertshausen ansässige, als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Verein auf dem Gebiet des Sports, der Kultur, der Stärkung der sozialen Kompetenz bis hin zur Gesundheitspflege und die Vermeidung der Abhängigkeit von jeglichen Formen der Sucht.

(3) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus darf der Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung jedoch bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise die Stifterin zu unterhalten, ihr Grab und das ihres verstorbenen Mannes zu pflegen und beider Andenken zu ehren.

(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung